Die Offshore-Haftungsumlage ist seit dem 01.01.2013 ein neuer Bestandteil des Strompreises für Letztverbraucher von Strom. Die Netzbetreiber sind nach § 17f Abs. 5 EnWG berechtigt, die Kosten für geleistete Entschädigungszahlungen, soweit diese dem Belastungsausgleich unterliegen und nicht erstattet worden sind, und für Ausgleichszahlungen als Aufschlag auf die Netzentgelte gegenüber Letztverbrauchern geltend zu machen.

Damit übernehmen die Verbraucher zu einem großen Teil Schadensersatzkosten. Diese können durch den verspäteten Anschluss von Offshore-Windparks an das Übertragungsnetz an Land oder durch langdauernde Netzunterbrechungen entstehen.

Offshore-Haftungsumlage 2017 nach § 17f EnWG

Die Netzbetreiber sind nach § 17f Abs. 5 EnWG berechtigt die Kosten für geleistete Entschädigungszahlungen als Aufschlag auf die Netzentgelte gegenüber Letztverbrauchern geltend zu machen. Die Ermittlung der Aufschläge auf die Netzentgelte basiert zum einen auf den prognostizierten wälzbaren Kosten aus Entschädigungszahlungen an Betreiber von Offshore-Windparks für das Jahr 2017. Zum anderen basiert die Ermittlung der Aufschläge auf der Differenz zwischen den tatsächlich wälzbaren Kosten des Jahres 2015 und den prognostizierten wälzbaren Kosten aus Entschädigungszahlungen an Betreiber von Offshore-Windparks für das Jahr 2015. Die Prognose wurde auf Basis eines komplexen, eigens entwickelten und wissenschaftlich begleiteten Simulationsmodells vorgenommen. Die Kosten wurden von den betroffenen Übertragungsnetzbetreibern TenneT TSO GmbH und 50Hertz Transmission GmbH durch Wirtschaftsprüferbescheinigungen testiert.

Weitere Informationen zur Ermittlung der unterschiedlichen Aufschläge entnehmen Sie den beigefügten Unterlage

Offshore-Haftungsumlage je Letztverbrauchergruppe

  • LV Gruppe A‘ : -0,028 ct/kWh
  • LV Gruppe B‘ : 0,038 ct/kWh
  • LV Gruppe C‘: 0,025 ct/kWh

Die nachfolgenden Definitionen der Letztverbrauchergruppen weisen die lt. Gesetz maximalen Umlagesätze aus. Diese Umlagesätze dürfen nicht überschritten werden. Es ist aber durchaus möglich, dass sich im Rahmen der Prognoseermittlung eine geringere Gesamtumlage für das jeweilige Jahr ergibt. Durch Nachholungen aus der Jahresabrechnung der Vorjahre kann sich jedoch auch eine höhere oder geringere Gesamtumlage (Summe aus Prognoseumlage + Nachholungsumlage) ergeben. Die Umlagen für 2017 entnehmen Sie bitte der obenstehenden Tabelle.

Letztverbrauchergruppe A´:
Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 1.000.000 kWh je Abnahmestelle

Letztverbrauchergruppe B´:
Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kWh übersteigt, zahlen nach derzeit gültigem KWKG zusätzlich für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale Offshore-Haftungsumlage von 0,05 ct/kWh.

Letztverbrauchergruppe C´:
Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kWh übersteigt und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4 Prozent des Umsatzes überstieg, zahlen nach derzeit gültigem KWKG zusätzlich für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale Offshore-Haftungsumlage von 0,025 ct/kWh.

Offshore-Haftungsumlage 2016 nach § 17f EnWG

Die Netzbetreiber sind nach § 17f Abs. 5 EnWG berechtigt die Kosten für geleistete Entschädigungszahlungen als Aufschlag auf die Netzentgelte gegenüber Letztverbrauchern (LV) geltend zu machen. Die Ermittlung der Aufschläge auf die Netzentgelte basiert zum einen auf den prognostizierten wälzbaren Kosten aus Entschädigungszahlungen an Betreiber von Offshore-Windparks für das Jahr 2016. Zum anderen basiert die Ermittlung der Aufschläge auf der Differenz zwischen den tatsächlich wälzbaren Kosten des Jahres 2014 und den prognostizierten wälzbaren Kosten aus Entschädigungszahlungen an Betreiber von Offshore-Windparks für das Jahr 2014. Die Prognose wurde auf Basis eines komplexen, eigens entwickelten und wissenschaftlich begleiteten Simulationsmodells vorgenommen. Die Kosten wurden von den betroffenen Übertragungsnetzbetreibern TenneT TSO GmbH und 50Hertz Transmission GmbH durch Wirtschaftsprüferbescheinigungen testiert.

Aufgrund aktueller Rücksprache mit dem Bundeswirtschaftsministerium zum Stand des Gesetzgebungsverfahrens hat sich nunmehr abschließend herausgestellt, dass die in § 17f Abs. 5 EnWG genannten Höchstbelastungsgrenzen für die privilegierten LV-Gruppen unverändert beibehalten werden sollen (B‘ = 0,05 ct/kWh und C‘ = 0,025 ct/kWh). Die ÜNB haben daher die zunächst aufgrund anderweitiger Annahmen kalkulierte und veröffentlichte indikative Offshore-Haftungsumlage 2016 aus der Veröffentlichung entfernt. Bei der Kalkulation der Zuschläge auf die Netzentgelte 2016 ist daher ausschließlich die verbleibende Veröffentlichung zur Offshore-Haftungsumlage 2016 zu berücksichtigen.

Die Offshore-Haftungsumlage für das Jahr 2016 wird ab dem 1. Januar 2016 von den Letztverbrauchern erhoben.

Offshore-Haftungsumlage je LV-Gruppe (derzeit gültiges KWKG)

Jahr: 2016

  • LV-Gruppe A‘: 0,040 ct/kWh
  • LV-Gruppe B‘: 0,027ct/kWh
  • LV-Gruppe C‘: 0,027ct/kWh

LV-Gruppe A‘:
Strommengen von LV für die jeweils ersten 1.000.000 kWh je Abnahmestelle

LV-Gruppe B‘:
Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kWh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale Offshore-Haftungsumlage von 0,05 ct/kWh

LV-Gruppe C‘:
Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kWh übersteigt und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstieg, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale Offshore-Haftungsumlage von 0,025 ct/kWh

Offshore-Haftungsumlage 2015 nach § 17f EnWG

Die Netzbetreiber sind nach § 17f Abs. 5 EnWG berechtigt, die Kosten für geleistete Entschädigungszahlungen, soweit diese dem Belastungsausgleich unterliegen und nicht erstattet worden sind, und für Ausgleichszahlungen als Aufschlag auf die Netzentgelte gegenüber Letztverbrauchern geltend zu machen. Für Strombezüge aus dem Netz für die allgemeine Versorgung an einer Abnahmestelle bis 1.000.000 kWh im Jahr darf sich das Netzentgelt für Letztverbraucher durch die Umlage höchstens um 0,25 Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh) (Letztverbrauchergruppe A‘), für darüber hinausgehende Strombezüge um höchstens 0,05 ct/kWh (Letztverbrauchergruppe B‘) erhöhen.

Sind Letztverbraucher Unternehmen de Produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen (Letztverbrauchergruppe C‘), darf sich das Netzentgelt durch die Umlage für über 1.000.000 kWh hinausgehende Lieferungen höchstens um die Hälfte des Betrages der Letztverbrauchergruppe B erhöhen.

Die Ermittlung der Aufschläge auf die Netzentgelte basiert zum einen auf den prognostizierten wälzbaren Kosten aus Entschädigungszahlungen an Betreiber von Offshore-Windparks für das Jahr 2015. Die Prognose wurde auf Basis eines komplexen, eigens entwickelten und wissenschaftlich begleiteten Simulationsmodells vorgenommen. Die Kosten wurden von den betroffenen Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) TenneT TSO GmbH und 50Hertz Transmission GmbH durch Wirtschaftsprüferbescheinigungen testiert. In Summe werden hier wälzbare Kosten in Höhe von rd. 421,6 Millionen (Mio.) Euro erwartet.

Zum anderen werden Differenzen zwischen den tatsächlich wälzbaren Kosten des Jahres 2013 (Ist-Kostentestat TenneT) und den tatsächlichen Offshore-Haftungs-Umlageerlösen für das Jahr 2013 in die Prognose 2015 verursachergerecht vorgetragen. Hier ergibt sich eine Entlastung in Höhe von -467,8 Mio. Euro. Dieser Betrag kann aus der Veröffentlichung zur Jahresabrechnung 2013 nachvollzogen werden (s. Veröffentlichung zur Jahresabrechnung 2013 auf der gemeinsamen Homepage der ÜNB).

Letztlich geht in die Berechnung der Absatz an Letztverbraucher gem. § 9 KWKG i.V.m. § 17f Abs. 5 EnWG in den Regelzonen aller ÜNB ein. Für das Jahr 2015 wird über alle Regelzonen ein Letztverbraucherabsatz in Höhe von rd. 490,6 TWh prognostiziert.

Aufgrund der oben genannten Einflussgrößen für die Bestimmung der Höhe der Offshore-Haftungsumlage für 2015 ergibt sich für die Letztverbraucherkategorie A‘ eine Entlastung in Höhe von -0,051 ct/kWh. Die Höhen für die Letztverbraucherkategorien B‘ und C‘ sind unverändert 0,050 ct/kWh bzw. 0,025 ct/kWh. Die Berechnung kann aus der Veröffentlichung der Prognosedaten – ebenfalls auf der gemeinsamen Homepage der ÜNB – nachvollzogen werden.

Die Offshore-Haftungsumlage für das Jahr 2015 wird ab dem 1. Januar 2015 von den Letztverbrauchern erhoben.

Offshore-Haftungsumlage je Letztverbrauchergruppe

Jahr: 2015

  • LV-Gruppe A‘: 0,050 ct/kWh
  • LV-Gruppe B‘: -0,051 ct/kWh
  • LV-Gruppe C‘: 0,025 ct/kWh

Letztverbrauchergruppe A‘:
Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 1.000.000 kWh je Abnahmestelle

Letztverbrauchergruppe B‘:
Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kWh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale Offshore-Haftungsumlage von 0,05 ct/kWh

Letztverbrauchergruppe C‘:
Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kWh übersteigt und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstieg, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale Offshore-Haftungsumlage von 0,025 ct/kWh

Weitere Informationen: www.netztransparenz.de

Glossar: Übersicht