Informationen zum Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende (Smart Meter)

1. Thema:

Bundesregierung und Bundesrat haben das GDEW (Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende) verabschiedet. Ab 2017 sollen lt. Gesetz des BMWi (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) bei Groß- und Privatverbrauchern iMsys (intelligente Messsysteme, ehemals Smart Meter) eingebaut werden.

2. Wann und Wer?

Ab frühestens ca. Mitte/Ende 2017 innerhalb von 8 Jahren: Alle Großverbraucher ab 10.000 kWh/a und bis 100.000 kWh/a werden mit iMsys ausgestattet.

Ab 2020 innerhalb von 8 Jahren: Alle Verbraucher ab 6.000 kWh/a bis 10.000 kWh/a werden mit iMsys ausgestattet.

Der Umbau muss dem Kunden vom Messstellenbetreiber/ Netzbetreiber ein halbes Jahr vorher angekündigt werden.

Ab dem Jahre 2018 kann der grundzuständige Messstellenbetreiber auch Neuanlagen mit einer installierten Leistung zwischen 1 und 7 kW optional mit einem intelligenten Messsystem zu einer Preisobergrenze von 60€/a brutto ausrüsten.

3. Wozu?

Intelligente Messsysteme (Smart Metering Systeme) sollen Strom aus erneuerbaren Energien besser in den Strommarkt einbinden. Sie sollen helfen, Stromangebot und -nachfrage in Einklang zu bringen und den Stromverbrauch zu senken. Dafür machen sie Stromverbrauch und -erzeugung transparent. Sie machen beispielsweise den Stromverbrauch zu Hause präzise sichtbar oder veranschaulichen, wieviel etwa die Photovoltaikanlage auf dem Dach in das Stromnetz einspeist. In Zukunft könnte ein intelligentes Messsystem auch verraten, zu welcher Tageszeit Strom besonders günstig verfügbar ist und zum Beispiel den Betrieb der Stromspeicherheizung oder Wärmepumpe daran ausrichten. Aber nicht nur Strom kann perspektivisch an den intelligenten Messsystemen abgelesen werden, sondern auch der Verbrauch von Gas und Wärme. So können die eigenen vier Wände nach und nach zum Smart Home werden – einem Zuhause, das Energie klug und effizient nutzt. Damit können intelligente Messsysteme helfen, dass die Energiewende gelingt.

4. Wer trägt welche Kosten?

Die Kosten für Einbau und Betrieb hat grundsätzlich der jeweilige Verbraucher oder Anlagenbetreiber zu tragen – so wie jetzt schon bei den herkömmlichen Stromzählern. Neu ist der Kostenschutz mit individuellen jährlichen Preisobergrenzen, die beim Einbau stets eingehalten werden müssen. Die Kosten für ein Messsystem werden voraussichtlich, so wie die Kosten für den Messstellenbetrieb bisher auch, vom Netzbetreiber zusammen mit den Netznutzungsentgelten an den Lieferanten und dann an den Endverbraucher abgerechnet. Die Höhe der jährlichen Kosten ist abhängig vom Jahresverbrauch. Der Gesetzgeber unterstellt hier dass bei einem höheren Verbrauch auch ein höheres Einsparpotenzial vorhanden ist.

5. Weitere Informationen:

Ab 2017 werden nicht sofort alle Zähler ab 10.000 kWh umgebaut. Der Messstellenbetreiber/Netzbetreiber muss den Umbau in den nächsten 8 Jahren durchführen. Maßgeblich für den Wechsel kann somit z.B. das Auslaufen des Eichdatums sein. Die Planung für den Rollout liegt aber ausschließlich beim Messstellenbetreiber/Netzbetreiber und kann vom Lieferanten nicht beeinflusst werden.

BSI-konforme Zähler:

Gerade für viele Netzbetreiber, die eine Reihe von elektronischen Zählern verbaut haben, ist weiterhin die Vorgabe problematisch, dass historische Verbrauchswerte in modernen Messeinrichtungen für 24 Monate speicher- und abrufbar sein müssen. Der VKU forderte, diesen Zeitraum auf 12 Monate abzusenken, um damit bereits verbaute Messtechnik als moderne Messeinrichtung im Sinne des MsbG nutzen zu können. Dies betrifft insbesondere den vielfach in Pilotprojekten zum Einsatz gebrachten, nicht BSI-konformen sog. „EDL21-Zähler“. Dieser erfüllt zwar grundsätzlich die Anforderungen einer modernen Messeinrichtung, weist jedoch als einziges nicht GDEW-konformes Merkmal lediglich eine Speicherfähigkeit der Messwerte für 12 Monate, anstatt der im MsbG geforderten 24 Monate auf.

6. Wie geht es jetzt weiter?

Der Gesetzentwurf wurde nun vom Bundestag und Bundesrat verabschiedet. Das Inkrafttreten des Gesetzes setzt nun noch die Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt voraus. Es wird voraussichtlich zum 01. Januar 2017 in Kraft treten.

*Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um informative Angaben handelt.

Weitere Informationen erhalten Sie von der TWL Metering GmbH – unserem Konzernspezialisten für Messsysteme und Messeinrichtungen. Ihr persönlicher Ansprechpartner und Geschäftsführer Herr Thomas Mösl steht Ihnen unter der Telefonnummer 0621 – 505 3715 oder per E-Mail unter info@twl-metering.de gerne zur Verfügung.*

Weitere Informationen erhalten Sie ebenfalls auf www.bmwi.de

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