Das im Jahr 2012 novellierte Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) setzt die durch das Dritte Binnenmarktpaket Energie (bestehend aus den Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG sowie den Verordnungen (EG) Nr. 714/2009, Nr. 715/2009 und Nr. 713/2009) geschaffenen europarechtlichen Vorgaben um. Änderungen umfassen vor allem die weitergehende Entflechtung von Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilnetzbetreibern (insbesondere die Entflechtung von Transportnetzbetreibern und Speicheranlagenbetreibern sowie ein getrennter Markenauftritt von Verteilnetzbetreibern), eine Neuregelung zu den sog. Objektnetzen (nunmehr sog. geschlossene Verteilnetze), die Regulierung von Gasspeicheranlagen, die Neuregelung der Vorschriften zu Messeinrichtungen und Messsystemen, die Einführung von weiteren Verbraucherschutzrechten und die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden. Einige der Neuregelungen im Einzelnen:

Operationelle Entflechtung von Verteilernetzbetreibern

Verteilernetzbetreiber, die mehr als 100.000 angeschlossene Kunden haben und Teil eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens sind, haben nach § 7a EnWG (Operationelle Entflechtung von Verteilernetzbetreibern) in ihrem Kommunikationsverhalten und ihrer Markenpolitik sicherzustellen, dass eine Verwechslung zwischen Verteilernetzbetreiber und den Vertriebsaktivitäten des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens ausgeschlossen ist. Das bedeutet, dass die betroffenen Energieversorgungsunternehmen damit verpflichtet sind, für die Netzgesellschaft einen eigenen Marken- und Außenauftritt zu schaffen. Dies betrifft insbesondere die Energieversorger, die nur das Wort „Netz“ zur Firma der Muttergesellschaft hinzugefügt haben.

Smart Metering

Intelligente Messgeräte wie Smart Meter sollen nach verbindlichen Vorgaben von Mindestfunktionalitäten zum Einsatz kommen. Der Einbau dieser Messgeräte ist nach § 21c EnWG (Einbau von Messgeräten) bei Neuanschlüssen und größeren Renovierungen, bei EEG- und KWKG-Neuanlagen mit einer Leistung von mehr als 7 Kilowatt sowie bei Haushalten mit einem jährlichen Stromverbrauch von über 6.000 kWh verpflichtend, soweit dies technisch möglich ist. Es ist davon auszugehen, das die technische Möglichkeit dann gegeben ist, wenn zertifizierte Messgeräte in ausreichender Stückzahl am Markt verfügbar sind, die auch den eichrechtlichen Vorschriften nach § 21e Absatz 1 EnWG (Allgemeine Anforderungen an Messsysteme zur Erfassung elektrischer Energie) entsprechen.

Ebenso besteht die Pflicht, Smart Meter in allen übrigen Gebäuden einzubauen, wenn der Einbau nach § 21c Absatz 1 d EnWG technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist.

Lieferantenwechsel

Die Frist bei Lieferantenwechsel wurde gekürzt. Gemäß § 20a Abs. 2 EnWG darf das Verfahren für den Wechsel des Lieferanten drei Wochen nicht überschreiten. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt des Zugangs der Anmeldung zur Netznutzung durch den neuen Lieferanten bei dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Entnahmestelle angeschlossen ist.

Der neu geschaffene § 20a soll den Wechsel zu einem neuen Energielieferanten für den Endkunden beschleunigen und transparenter machen. Der § 20a Absatz 4 EnWG regelt, dass der Endverbraucher vom Lieferanten oder vom Netzbetreiber, der die Verzögerung zu vertreten hat, Schadensersatz verlangen kann. Die Anwendung des § 20a EnWG erfolgt gemäß § 118 Absatz 10 EnWG (Übergangsregelungen) erst sechs Monate nach Inkrafttreten des EnWG 2011 zum 4. Februar 2012.

Die bisherigen Vorgaben der Bundesnetzagentur (BNetzA) zum Lieferantenwechsel GPKE (Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität) und GeLiGas (Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas) wurden im Rahmen einer Konsultationsfassung an die Neuregelung des § 20a EnWG angepasst.

Jahresabschluss und Veröffentlichungspflichten

Mussten die Unbundling-Abschlüsse bisher nur gegenüber der BNetzA offengelegt werden, erfolgt nun eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Nach § 6b Absatz 4 EnWG haben die gesetzlichen Vertreter den Tätigkeitsabschluss unverzüglich spätestens vor Ablauf eines Jahres nach dem Abschlussstichtag gemeinsam mit dem offenzulegenden Jahresabschluss beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einzureichen. Die größenabhängigen Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften nach § 326 HGB sind nach § 6b Absatz 4 EnWG nicht anzuwenden

Des Weiteren kann die BNetzA nach § 6b Absatz 6 EnWG im Rahmen der Jahresabschlussprüfung besondere Prüfungsschwerpunkte festlegen.

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