30.11.2022 | Intern

Die Energiepreiskrise hat enormen finanziellen Einfluss insbesondere auf Gas- und Wärmekunden. Um die Belastung zu reduzieren, hat die Bundesregierung finanzielle Entlastungsmaßnahmen für Haushalte und kleine Gewerbekunden beschlossen. Ein Teil der Maßnahmen ist die einmalige Soforthilfe im Dezember 2022:

Ensys gibt die Soforthilfe direkt an seine Kunden weiter. Für unsere Kunden heißt das: Sie müssen im Dezember keinen Abschlag für Gas zahlen. Wichtig hierbei ist es zu wissen, dass die Entlastung über die Soforthilfe aufgrund der gesetzlich festgelegten Berechnung nicht Ihrem realen Dezemberabschlag entspricht, sondern darunter oder darüber liegen kann. Etwaige Abweichungen werden bei Ihrer Jahresrechnung miteinander verrechnet.

So funktioniert die Soforthilfe für Ensys Kunden:

  • Wenn Sie uns eine Einzugsermächtigung gegeben haben, dann wird von uns keine Abschlagszahlung eingezogen.
  • Wenn Sie Ihren Abschlag monatlich an uns überweisen, dann müssen Sie Ihre Zahlung eigenständig kürzen.
  • Auch bei Daueraufträgen müssen Sie Ihre Zahlung eigenständig für Dezember aussetzen und im Januar wieder aktivieren.
  • Bei Mietern, deren Gaskosten in der Nebenkostenabrechnung ihres Vermieters abgerechnet werden, erfolgt die Verrechnung über diese Nebenkostenabrechnung.

Bitte beachten Sie: Abschlagszahlungen für Strom und Wasser müssen natürlich weiterhin gezahlt werden, die Soforthilfe gilt nur für Gas und Fernwärme.
So ist die Berechnung für die Höhe der Soforthilfe für Gas- und Fernwärme festgesetzt worden:

Für Gaskunden entspricht die Höhe der Soforthilfe einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten kundenindividuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember 2022 gültigen Brutto-Arbeitspreis. Hinzu kommt ein Zwölftel des Brutto-Grundpreises.

Wer bekommt die Soforthilfe?

Die Soforthilfe bekommen alle Standardlastprofilkunden (z. B. Private Haushaltskunden, Kleingewerbekunden) sowie Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM), wenn ihr Verbrauch unter 1,5 Mio. kWh/Jahr liegt und der Verbrauch nicht dem kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen dient. Auch Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen oder Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen bekommen die Soforthilfe, unabhängig von ihrem Jahresverbrauch.

Sie sind RLM-Geschäftskunde bei Ensys und möchten die Dezember-Soforthilfe beantragen?

Senden Sie uns dazu möglichst bis zum 15.12.2022 einen formlosen Antrag per E-Mail an Ihren persönlichen Kundenbetreuer oder kundenservice@ensys.de, um eine schnellstmögliche Bearbeitung zu ermöglichen. Die Erstattung bzw. Gutschrift der Dezember-Soforthilfe erfolgt mit der Dezember-Rechnung, die Sie im Januar 2023 erhalten werden. Anspruchsberechtigte RLM-Kunden müssen bis spätestens 31.12.2022 gegenüber ihrem Lieferanten mitteilen, dass sie anspruchsberechtigt sind.

Da der Bund die Dezember-Soforthilfe übernimmt, müssen wir als Ihr Energieversorger den Erstattungsanspruch bei der KfW geltend machen.

Energiesparen macht trotzdem Sinn! Durch Maßnahmen, die sich oftmals ganz einfach umsetzen lassen, können Sie Ihre Energiekosten senken. Tipps dazu finden Sie auf der Homepage unserer Muttergesellschaft TWL: www.twl.de/privatkunden/mein-zuhause/energiespartipps

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